Health Claims Verordnung / Gesundheitsbezogene Aussagen
Die Health-Claims-Verordnung sieht vor, dass Lebensmittel und Nahrungsergänzungen nicht mit gesundheitlichen Aussagen beworben werden dürfen, die sie nicht haben. Auf diese Weise soll die Health-Claims-Verordnung dem Verbraucherschutz dienen und Unternehmen daran hindern, Produkte mit unbewiesenen Gesundheitsversprechen zu vertreiben.
Gäbe es diese Verordnung nicht, wären Unternehmen in der Lage, allerlei gesundheits- und nährwertbezogene Angaben über ihre Produkte zu machen, deren Wahrheitsgehalt der Käufer gar nicht überprüfen kann. Hier sind besonders Menschen mit ernsthaften Beschwerden oder Krankheiten angreifbar, da Unternehmen ihre Verzweiflung mit haltlosen Wirkungsversprechen ausnutzen könnten.
Dem gewährt die Verordnung Einhalt. Stattdessen legen die Health Claims fest, welche Angaben zu welchen Lebensmitteln und auch Nährstoffen zulässig sind.
Es dürfen weder Aussagen zu Krankheiten oder Beschwerden, noch über Heilkunde gemacht werden, wenn ein Bezug zu einem Produkt hergestellt werden kann, das zu den Lebens- oder Nahrungsergänzungsmitteln zählt. Auch Aussagen über die Geschichte von Krankheiten bzw. Heilkunde sind in diesem Rahmen nicht gestattet. Auch wenn ein bestimmtes Lebensmittel schon jahrzehnte- oder jahrhundertelang als "gesund" gilt: wer es verkauft, darf es nicht als solches bezeichnen.
Ebenso ist es nicht zulässig, sich auf wissenschaftliche Studien zu beziehen oder Aussagen zu treffen, die über die von der EU zugelassenen Health Claims hinausgehen. Dies darf man nur Fachpersonal gegenüber, also Menschen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, Studien und deren Ergebnisse kritisch auszuwerten.
Derzeitig regelt die Health Claims Verordnung über 2000 Produkte und Inhaltsstoffe. Was hier nicht aufgeführt und eindeutig in Inhalt und Wirkung klassifiziert und freigegeben wurde, darf überhaupt nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werden.
Problematisch an dieser Verordnung sind aber Stoffe die nicht hinreichend untersucht sind oder nicht untersucht werden wollen. Diese haben keine Chance hinreichend informierend dem Kunden präsentiert zu werden. Das einzige was wir auf unseren Produkt- und Informationsseiten hinlänglich dieser Produkte machen können, sind eigene Beobachtungen und Erfahrungen und die unserer Kunden wiederzugeben.
Die gesamte Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel finden Sie unter folgendem Link.
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:012:0003:0018:DE:PDF